Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen der Firma Franken Kommunikation, vertreten durch den Inhaber David Franken (im Folgenden nur noch Franken Kommunikation genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
    2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn Franken Kommunikation in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
    3. Abweichende von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Franken Kommunikation ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    4. Alle Vereinbarungen, die zwischen Franken Kommunikation und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
    1. Jeder Franken Kommunikation erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen und Software unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Franken Kommunikation insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
    3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen und Software dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Franken Kommunikation weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Franken Kommunikation, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
    4. Franken Kommunikation überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Franken Kommunikation.
    5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
    6. Franken Kommunikation hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Franken Kommunikation zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann Franken Kommunikation 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
    7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  3. Vergütung
    1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf derGrundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
    2. Die Vergütung für Softwareentwicklung erfolgt nach Branchenüblichen Bedingungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
    3. Werden die Design/Software-Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Franken Kommunikation berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
  4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für DesignLeistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
    2. Franken Kommunikation ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Franken Kommunikation eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Franken Kommunikation abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Franken Kommunikation im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktion, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
    5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
    1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes bzw. bei Fertigstellung der Software bzw., bei Auftragsabschluss fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
    2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
    3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Franken Kommunikation hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
    4. Bei Zahlungsverzug kann Franken Kommunikation Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
  6. Eigentumsvorbehalt etc.
    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Franken Kommunikation zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  7. Entwürfe, Layouts und digitale Daten
    1. Franken Kommunikation ist nicht verpflichtet, Entwürfe, Dateien oder Layouts, die z. B. am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von solchen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    2. Hat Franken Kommunikation dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Franken Kommunikation geändert werden.
  8. Korrektur, Produktionsüberwachung u. Belegmuster
    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Franken Kommunikation Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Die Produktionsüberwachung durch Franken Kommunikation erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Franken Kommunikation berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Franken Kommunikation haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Von allen vervielfältigten Design-Arbeiten überlässt der Auftraggeber Franken Kommunikation 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Franken Kommunikation ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
  9. Gewährleistung
    1. Franken Kommunikation verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
    2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Franken Kommunikation geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
  10. Haftung
    1. Franken Kommunikation haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtegrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Franken Kommunikation. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Franken Kommunikation nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Förderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
    2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Franken Kommunikation gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Franken Kommunikation kein Auswahlverschulden trifft. Franken Kommunikation tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
    3. Sofern Franken Kommunikation selbst Auftraggeber von Sub Unternehmern ist, tritt Franken Kommunikation hiermit sämtliche Franken Kommunikation zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Franken Kommunikation zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
    4. Der Auftraggeber stellt Franken Kommunikation von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Franken Kommunikation stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechteverfolgung.
    5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser dieVerantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
    6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfallt jede Haftung von Franken Kommunikation.
    7. Für die Wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Franken Kommunikation nicht.
  11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
    1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Franken Kommunikation behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für das jeweilige Projekt benötigten Informationen, Unterlagen,Vorlagen, Texte, Bilder etc. umgehend nach Auftragserteilung Franken Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Franken Kommunikation eine angemessene Erhöhung der Vergü-tung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Franken Kommunikation auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Franken Kommunikation übergebenen Vorlagen berechtigt ist, Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Franken Kommunikation von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  12. Schlussbestimmung
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Franken Kommunikation.
    2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    4. Gerichtsstand ist der Sitz von Franken Kommunikation. Franken Kommunikation ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.